Weil das B.______ gemäss der angefochtenen Konzession mit der neuen Turbine grundsätzlich 450 l/sec werde turbinieren können, habe der Experte deshalb wie folgt für unterschiedlich turbinierte Wassermengen (über oder unter 250 l/sec) festzustellen, ob im Kleinkraftwerk A.______ dadurch je bloss eine Bagatellbeeinträchtigung oder aber mehr resultiere (zur Bagatellgrenze siehe Beschluss vom 16.12.09/27.1.2010, Frage Ziff.6): 4.1) Zufluss vom M.______ via Weiher grösser als 450 l/s (plus Restwasser aus Bypass und Zwischeneinzugsgebiet): Das B.______ nutze mit seiner Turbine (450 l/sec) voraussichtlich alles, um verlustfrei zu produzieren.