Das Gericht erwog ferner, die Frage nach einer Bagatellbeeinträchtigung (vgl. Ziff. 6 des erwähnten Beschlusses vom 16.12.09/ 27.1.2010, act. 50) sei somit einzig noch für die folgenden Zeitperioden abzuklären (1-4) und könne im Übrigen offen bleiben (5) [act. 118, Erw. 3.1]: 1.) für die Zeit vom 20. Januar 2010 bis und mit 30. Juni 2011; 2.) für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 bis die Produktion mit der Turbine 2 im B.______ eingestellt bzw. diese abgebrochen wird (in der Produktionsstatistik für das KKW A.______ ist ab dem 1.1.2015 wieder eine Produktion ausgewiesen;