K.1 Weil der Beschwerdeführer für das Zuwarten mit der Revision seiner Druckleitung und den dadurch bedingten Produktionsausfall selber einzustehen hat, kam das Obergericht mit Beweisbeschluss vom 26.8.2015 und 28.1.2016 (act. 118, Erw. 3) zum Schluss, dass für diese Zeit von vornherein kein Nachteilsausgleich geschuldet sein kann. Deshalb seien für die Zeit ab 1.7.2011 bis 31.12.2014 keine Daten zu erheben, es sei denn, der Experte betrachte dies zum Schliessen von Datenlücken oder zwecks Erhebung einer langjährigen Messreihe als zweckdienlich. Das Gericht erwog ferner, die Frage nach einer Bagatellbeeinträchtigung (vgl. Ziff.