66/67). Dass der Beschwerdeführer die Erarbeitung des Fragenkataloges gänzlich den Parteien überlassen wollte, löste seitens der B.______ Protest aus (act. 68, 69, 70), welche ihrerseits die Anwesenheit der Parteien bei der Experteninstruktion nicht als notwendig erachtete (act. 72). Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 erhielten die Parteien Gelegenheit, zu den seit dem Beweisbeschluss aufgelaufenen Akten der jeweiligen Gegenseite Stellung zu nehmen. Auf diese Stellungnahmen (act. 74, 76, 77 und 78) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.