Die drei Verfahrensbeteiligten erhielten zugleich Gelegenheit, sich zur die Notwendigkeit und gegebenenfalls Bemessung eines finanziellen Interessenausgleiches betreffenden Fragestellung mit Ergänzungsfragen zu beteiligen. Ferner wurde ihnen die Erhebung eines Kostenvorschusses (beim Beschwerdeführer) und die Durchführung eines Augenscheines zur Experteninstruktion in Aussicht gestellt (vgl. act. 50, Beschlussdispositiv Ziff. 1-8).