___, der I.______, die beigeladenen Gemeinden sowie das Amt für Umweltschutz des Kantons St. Gallen fortan nicht mehr am Verfahren zu beteiligen. Nachdem die B.______ mit ihrer Eingabe vom 29. August 2008 zugunsten einer Beurteilung der Entschädigungsfrage durch das Verwaltungsgericht auf die zuletzt noch beantragte Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet hat und der Beschwerdeführer diesem Vorgehen mit Eingabe vom 18. September 2008 (act. 36) ebenfalls zugestimmt hat, konnte den übrigen Beigeladenen mit präsidialer Abschreibungsverfügung vom 5. Dezember 2008 (act. 37, Dispo Ziff.