Seite 14 und diese Beigeladenen sich mit der bloss teilweisen Gutheissung ihrer das Restwasser betreffenden Einsprachen durch Verzicht auf eigene Anfechtung des Entscheides vom 23. Januar 2007 abgefunden haben, seien die H.______, der I.______, die beigeladenen Gemeinden sowie das Amt für Umweltschutz des Kantons St. Gallen fortan nicht mehr am Verfahren zu beteiligen.