auf einen Interessenausgleich in natura sei die mit Entscheid vom 23. Januar 2007 vom Regierungsrat erteilte Genehmigung der Schutz- und Nutzungsplanung Bach mit den damit namentlich die Restwassermenge betreffenden Auflagen in Rechtskraft erwachsen. Soweit nicht die nach wie vor im Streit liegende Frage der Notwendigkeit und Bemessung eines rein finanziellen Interessenausgleiches zwischen der B.______ und dem Beschwerdeführer in Frage steht, sei der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der damit erteilten Wasserrechtskonzession in Rechtskraft erwachsen.