Mit Schreiben vom 16. September 2008 stellte die Gerichtsleitung fest (act. 35), dass nach den beiden Parteien fortan einzig noch die Frage der Notwendigkeit und gegebenenfalls Bemessung eines finanziellen Interessenausgleiches Streitgegenstand sein soll. Durch diesen teilweisen Rückzug der Beschwerde und den Verzicht der B.______ auf einen Interessenausgleich in natura sei die mit Entscheid vom 23. Januar 2007 vom Regierungsrat erteilte Genehmigung der Schutz- und Nutzungsplanung Bach mit den damit namentlich die Restwassermenge betreffenden Auflagen in Rechtskraft erwachsen.