In der Folge haben der Beschwerdeführer und die B.______ zwar einer Beschränkung auf einen finanziellen Interessenausgleich zugestimmt, letztere allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass mangels Nichteintretens auf dieses Entschädigungsbegehren nun zunächst die zuständige kantonale Behörde über den finanziellen Interessenausgleich einen Entscheid zu fällen habe, der in letzter Instanz (erneut) bei einer richterlichen Behörde angefochten werden könne (act. 31). Später (act. 34) stellte sich die B.____