Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 (act. 30) liess die Gerichtsleitung bei den Parteien anfragen, ob diese ihre ohnehin schon modifizierten Begehren allenfalls auf die Frage eines rein finanziellen Interessenausgleiches zu beschränken bereit seien. Dies im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens, denn von einem allfälligen Interessenausgleich in natura (Wasserführung) wären voraussichtlich auch die übrigen formell zur Gehörswahrung Beigeladenen wiederum betroffen - jedenfalls, wenn die im Entscheiddispositiv unter C.7.3 von der Vorinstanz festgelegte Mindestrestwassermenge dadurch tangiert wäre. In der Folge haben der Beschwerdeführer und die B.___