einer allfälligen Entschädigung gegeben. Auf diesen Zwischenentscheid der Gerichtsleitung und die dazu eingegangenen Gegenbemerkungen in act. 22 ist, soweit erforderlich, nachfolgend bei der vom Gericht abschliessend zu beurteilenden Eintretensfrage zurückzukommen. G. Als Reaktion auf die Zustellung des vorerwähnten Parteigutachten der U.______ liess der Beschwerdeführer das Einholen eines gerichtlichen Gutachtens durch einen branchenkundigen Ingenieur beantragen (act. 24 und 26). Angesichts der sich