32 Abs. 3 WRG geltend gemachte Entschädigungsbegehren schon erstinstanzlich im Rahmen der zur strittigen Konzessionserteilung erforderlichen Interessenabwägung entschieden worden sei, zumal schon vor dieser Instanz ein Entschädigungsbegehren anhängig gemacht worden ist, weshalb nach der erforderlichen Interessenabwägung je nach Ergebnis auch bereits über eine allfällige Entschädigung zu entscheiden gewesen wäre. Weil die Einsprache A.______ auch diesbezüglich abgewiesen wurde, ist auf Anfechtung dieses Einspracheentscheides hin die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich