Die Gerichtsleitung kam zum vorläufigen Schluss, dass über das vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 32 Abs. 3 WRG geltend gemachte Entschädigungsbegehren schon erstinstanzlich im Rahmen der zur strittigen Konzessionserteilung erforderlichen Interessenabwägung entschieden worden sei, zumal schon vor dieser Instanz ein Entschädigungsbegehren anhängig gemacht worden ist, weshalb nach der erforderlichen Interessenabwägung je nach Ergebnis auch bereits über eine allfällige Entschädigung zu entscheiden gewesen wäre.