__ in ihrer Duplik auf den Standpunkt, dass vor Verwaltungsgericht auf dieses Entschädigungsbegehren mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei (vgl. die eingangs unter cc) erwähnte sinngemässe Antragstellung). Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 wurde den Parteien und Beigeladenen im Sinne eines Zwischenentscheides von der Gerichtsleitung signalisiert (act. 21), dass über diese Zuständigkeits- und Eintretensfrage von Amtes wegen vorab zu entscheiden sei (Art. 2 Abs. 2 VRPG, bGS 143.1). Die Gerichtsleitung kam zum vorläufigen Schluss, dass über das vom Beschwerdeführer gestützt auf Art.