Soweit der Beschwerdeführer in der Replik seine Begehren in der eingangs unter ab) erwähnten Weise modifizieren, und nach wie vor an seinem Entschädigungsbegehren festhalten liess, stellte sich die B.______ in ihrer Duplik auf den Standpunkt, dass vor Verwaltungsgericht auf dieses Entschädigungsbegehren mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei (vgl. die eingangs unter cc) erwähnte sinngemässe Antragstellung).