__ nd X.______ aben in der Folge stillschweigend und das Amt für Umweltschutz des Kantons St. Gallen ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet (act. 5 und 9). Seite 12 Auf die von der Vorinstanz sowie von der B.______ eingegangenen Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Desgleichen gilt für die Replik des Beschwerdeführers sowie das damit eingereichte Gutachten von E.______ vom 6.7.2007, act. 13 und 14). Der Beschwerdeführer liess damit stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten.