E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. April 2007 (act. 4) wurden zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nebst der Vorinstanz und der B.______ (damals noch vertreten durch RA DD.______) auch die vier vorgenannten ehemaligen Einsprecher (H.______ , I.______, GR C.______ und X.______ ), die weiteren Gemeinden im Einzugsgebiet sowie das Amt für Umweltschutz des Kantons St. Gallen je zur Stellungnahme beigeladen (act. 4). Die Beschwerdegegner S.______, I.______, ferner die durch die gemeinsame Bachkommission vertretenen Gemeinden C.______ und X.______ sowie V.______, W.______ nd X.___