Es sei aber fraglich, ob diese aufwendigere Methode angemessen wäre. Abschliessend lässt der Beschwerdeführer auch noch geltend machen, dass das geplante Speicherkraftwerk L.______ mit einem Einzugsgebiet von bloss 7.45 km2 unter verschiedenen Aspekten fragwürdig sei. Ein Durchflusskraftwerk wie das KW A.______ produziere zwar weniger Spitzenleistung, sei aber den Verhältnissen am Bach besser angepasst. Umso weniger sei er als Betreiber eines Durchflusskraftwerkes bereit, die Beeinträchtigungen durch das oberliegende Speicherkraftwerk der B.______ ohne Interessenausgleich hinzunehmen.