Ausgehend von einer durchschnittlichen Jahresproduktion im KW A.______ von 67'620 kWh während der letzten 15 Jahre lasse sich nach Auffassung des Beschwerdeführers anhand der Dauerlinie zum Bach errechnen (vgl. Beilage 7 zu dessen Stellungnahme vom 18.7.2006), dass im KW A.______ jährlich 123'623 kWh produziert werden können. Obwohl noch gewisse Korrekturen an dieser Berechnung denkbar seien, sei damit (zumindest) belegt, dass die Stromproduktion im KW A.______ um ein Vielfaches der von der Vorinstanz angenommenen 2% beeinträchtigt werde. Denn die Differenz von rund 67'000 kWh lasse sich vernünftigerweise nur mit dem Betrieb des oberliegenden KW L.______ begründen.