Dass er in seinem KW lediglich in der Zeitspanne von Oktober bis März (Winterhalbjahr) während rund 50 bis 100 Stunden, wenn in den zwei Turbinen des KW L.______ Spitzenleistungen erzeugt würden, einen vernachlässigbaren Ertragsverlust von maximal 1'344 kWh bzw. 2% seiner jährlichen Produktionsmenge erleiden soll, wie dies die Vorinstanz in Erw. 9.c annehme, wird vom Beschwerdeführer bestritten. Es sei wenig wahrscheinlich, dass das B.______ nur während 50 bis 100 Stunden im Winterhalbjahr auf Spitzenleistungen ausgerichtet sei und in der übrigen Zeit kontinuierlich auf tieferem Leistungsniveau mit zumeist nur einer Turbine fahren werde.