32 WRG vorzunehmen. Demnach habe ein Interessenausgleich zwischen den am Bach Nutzungsberechtigten stattzufinden. Die Vorinstanz habe sich stattdessen darauf beschränkt, einfach auf das abzustellen, was die B.______ als Beschwerdegegnerin zu den Einwendungen des Beschwerdeführers vorgebracht habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die (1951) befristet erteilte Konzession der B.______ durch Fristablauf