Obschon er dargetan habe, dass mit der neu erteilten Konzession tatsächlich ein erheblicher Eingriff in sein unbestritten wohlerworbenes Recht erfolge, sei er damit auf rein tatsächlicher Ebene von der Vorinstanz nicht gehört worden. Er dürfe nicht darauf behaftet werden, dass sein Rechtsvorgänger die in den letzten 30 Jahren aus der Produktionsausweitung von rund 1.0 Mio. auf 1.9 kWh resultierenden Beeinträchtigungen durch das B.______ hingenommen habe. Denn bei der Neukonzession des Kraftwerkes der B.______ sei eine Neubeurteilung unter allen Aspekten und namentlich unter dem Aspekt von Art. 32 WRG vorzunehmen.