D.2 Während der Beschwerdeführer die Erwägungen zu den rechtlichen Grundlagen (u.a. Art. 32 WRG) ausdrücklich nicht beanstandet, lies er im Wesentlichen jedoch geltend machen, die Vorinstanz habe sich mit den in seiner Einsprache vom 13. Mai 2006 und in seinen Stellungnahmen vom 18. Juli und 11. September 2006 vorgebrachten tatsächlichen Vorbringen nicht sorgfältig auseinandergesetzt. Obschon er dargetan habe, dass mit der neu erteilten Konzession tatsächlich ein erheblicher Eingriff in sein unbestritten wohlerworbenes Recht erfolge, sei er damit auf rein tatsächlicher Ebene von der Vorinstanz nicht gehört worden.