Demgegenüber sei auch das Interesse der B.______ an einer möglichst wirtschaftlichen Betriebsweise des EW L.______ zu berücksichtigen. Alles in allem könne nicht gesagt werden, es liege kein zweckmässiger Ausgleich der Nutzungsberechtigungen vor bzw. die Betriebsweise des KW L.______ beeinträchtige die Betriebsweise des KW A.______ massgebend. Schliesslich sei auch zu beachten, dass die mit dem Konzessionsentscheid angeordnete Mindestrestwassermenge von 60 l/s bei der Zentrale L.______ auch dem Interesse von A.______ an einer möglichst konstanten Produktion entgegenkomme.