Der aktuelle und auch zukünftig geplante Betrieb des B.______ mit einer maximalen Ausbauwassermenge von 450 l/s schädige somit das KW A.______ fortgesetzt. Messungen über 15 Jahre hinweg würden belegen, dass daraus ein durchschnittlicher jährlicher Ertragsverlust von rund 56'000 kWh für ihn als Betreiber des KW A.______ resultiere. Gestützt auf Art. 45 und Art. 32 WRG ergebe sich indessen, dass sein ehehaftes Wasserrecht von der Konzessionserneuerung nicht berührt und nicht beeinträchtigt werden dürfe. Falls letzteres durch entsprechende Massnahmen nicht verhindert werden könne, sei gestützt auf Art.