Diese Begrenzung bzw. Anpassung der Konzession ist inzwischen rechtskräftig erfolgt. Das Amt für Umweltschutz hat mit der mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Sanierungsverfügung vom 3. August 2018 das zulässige Schwall/Sunk- Verhältnis spätestens für die Zeit ab dem 31. Dezember 2025 von ursprünglich 8:1 auf maximal 1.5:1 reduziert (vgl. act. 164: Erw. A.3/4, B.4, 7, 8, 19; Dispositiv C/1, C/3 und C/6 mit je separaten Fristen für die Einreichung von Varianten