Seite 7 komme (Erw. 9.d). Aus diesen Gründen schliesst der Regierungsrat auf vollumfängliche Abweisung der Einsprache von A.______ (act. 1.1, Dispositiv C/4). Gestützt auf die Schutz- und Nutzungsplanung Bach kam der Regierungsrat in seiner Interessenabwägung ferner zum Schluss (Erw. 12 und 13), dass die Mindestrestwassermenge unter Vorbehalt der Genehmigung dieser Planung durch den Bundesrat auf 15 l/s festgelegt werden könne (bzw. auf 60 l/s ab der Wasserrückgabestelle bei der Zentrale L.______, vgl. Erw.