das zugeführte Wasser in seinen Weiher leiten und so ebenfalls während Hochtarifzeiten turbinieren. In Anbetracht des Interesses der B.______ an einer möglichst wirtschaftlichen Betriebsweise des EW L.______ kann nach Auffassung des Regierungsrates insgesamt nicht gesagt werden, es liege kein zweckmässiger Ausgleich der sich am Bach gegenüber stehenden Nutzungsinteressen vor bzw. er kommt zum Schluss, die Betriebsweise im KW L.______ beeinträchtige das KW A.______ nicht in massgeblicher Weise. Dazu trage auch bei, dass die im Konzessionsentscheid auch anzuordnende Mindestrestwassermenge von 60 l/s ab der Zentrale L.____