In analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 43 WRG (BGE 110 Ib 160 E. 5.a) sei ein Eingriff in wohlerworbene Rechte bzw. vorliegend eine Beeinträchtigung des unterliegenden Wassernutzungsberechtigten jedoch dann zulässig, wenn der Eingriff quantitativ dermassen gering sei, dass die Wirtschaftlichkeit der Anlage nicht nennenswert betroffen sei. Unter der Annahme, dass die B.______ maximal während 100 Stunden im Jahr mit einem Schwallbetrieb von 450 l/s produziere, betrage die maximal im KW A.______ nicht nutzbare Übermenge 57'600 m3 im Jahr.