43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG, SR 721.80) ab: Aus Art. 32 WRG ergebe sich zwar ein Anspruch des unterliegenden Nutzungsberechtigten auf Berücksichtigung auch seiner Interessen bzw. auf einen zweckmässigen Ausgleich der Interessen der an einem Gewässer ober- und unterliegenden Wassernutzungsberechtigten. In analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Art.