Soweit nach Abwägung der Interessen eine Beeinträchtigung des KW A.______ verbleibe, sei die B.______ zu verpflichten, im Umfang des jährlichen Ertragsausfalles den Betreiber des KW A.______ zu entschädigen (vgl. Einsprache vom 13. Mai und Stellungnahme vom 11.9.2006). Der Regierungsrat wies diese fünfte Einsprache im Wesentlichen gestützt auf Art. 32 in Verbindung mit Art. 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG, SR 721.80)