7.3.b) neu auf 60 l/s festgesetzt (unter Vorbehalt einer Erhöhung als Folge einer Renaturierung gemäss Erw. 8a/bb). In Ziff. 7.3.c) wurden sodann unter Verweis auf die gleiche Erw. auch betriebliche und bauliche Massnahmen zur Reduktion der Auswirkungen des Schwallbetriebes vorbehalten. In Ziff. 8 wurde die Entfernung der durch Fristablauf dahingefallenen alten Konzession aus der Gesetzessammlung verfügt.