dann im Jahresrythmus. 3. Diese Entschädigungspflicht sei bis Ende Dezember 2025 zu befristen, unter Vorbehalt der Weitergeltung, falls der Wiedererwägungsentscheid des Amtes für Umwelt vom 3. August 2018, Ziff. 3 des Entscheiddispositivs ["Bei der Schwall/Sunk-Sanierung ist das Ziel eines maximalen Schwall/Sunk-Verhältnisses von 1.5:1 zu erreichen. Zur Lösung der Schwall/Sunk-Problematik ist für die Variantenstudie und die anschliessende Vorprojekteingabe der gesamte Unterlauf bis zur Einmündung in den Alten Rhein zu berücksichtigen."], dannzumal nicht umgesetzt werden sollte; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (unverändert).