Das Projekt sei in der Weise zu überarbeiten bzw. die Bewilligung mit Auflagen zu versehen, die nach Möglichkeit jede Beeinträchtigung des Kraftwerks des Beschwerdeführers ausschliessen oder zumindest nach Möglichkeit beschränken. 4. Soweit nach Abwägung der Interessen eine Beeinträchtigung des Kraftwerks des Beschwerdeführers verbleibt, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im Umfang des jährlichen Ertragsausfalls den Beschwerdeführer zu entschädigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.