253, S. 4) gestützt auf die getätigten medizinischen Abklärungen zusammenfassend festgehalten ist, insbesondere wechselnd belastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, unter Ausschluss von körperlicher Schwerarbeit, Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der Wirbelsäule sowie nicht ebenerdigen Arbeiten. Der für die Festlegung des Invalideneinkommens herangezogene LSE-Tabellenlohn im tiefsten Kompetenzniveau umfasst eine Vielzahl von diesen Anforderungen genügenden leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar