Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 30. Mai 2023 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichter H. Fischer, F. Windisch, M. Schneider, E. Ganz Obergerichtsschreiber M. Giger Verfahren Nr. O3V 22 22 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Rechtsdienst, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Rente der Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 14. September 2022 Rechtsbegehren I. des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung vom 14. September 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuen Beurteilung bzw. Verfügung an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. II. der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am xx. xx 1962 geborene A. (nachfolgend: der Versicherte oder Beschwerdeführer), meldete sich im März 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. 7.2/1). Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen. Diese ergaben namentlich, dass der Versicherte im Rahmen seiner Tätigkeit als Fenstermonteur am 23. September 2014 einen Arbeitsunfall erlitten hatte; konkret habe er damals beim Einbau einer Hebeschiebetür beim Bedienen einer Bohrmaschine einen starken Schlag in den rechten Arm erhalten, so dass es diesen nach hinten geschlagen habe, woraufhin er einen starken Schmerz im Bereich der Schulter verspürt habe (act. 7.2/8.1, S. 81; act. 7.2/8.1, S. 103). Das B., wo der Versicherte vom 30. September bis 3. Oktober 2014 hospitalisiert war, stellte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2014 die Diagnose einer zervikalen Diskushernie HWK 6/7 rechtsseitig, mit/bei subakuter Trizepsparese M3 rechts und Hypästhesie im Dermatom C7 rechts (Dig: III und IV distale Phalanx). Am 1. Oktober 2014 erfolgte ein operativer Eingriff in Form einer Dekompression und Fusion HWK 6/7 mit Cornerstonecageinterponat 16 x 14 x 5 mm plus Grafton (act. 7.2/8.1, S. 91). Anlässlich des Assessmentgesprächs der IV-Stelle mit dem Versicherten vom 3. Juni 2015 gab dieser an, seine Arbeit als Fenstermonteur inzwischen wieder teilweise aufgenommen zu haben, eine volle Leistungsfähigkeit sei aber nicht Seite 2 gegeben (act. 7.2/18). Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt (act. 7.2/19). Ab April 2016 übte der Versicherte seine Tätigkeit als Fenstermonteur wieder zu einem 100 %- Pensum aus (vgl. act. 7.2/28). Die IV-Stelle erklärte am 25. September 2017 die beruflichen Massnahmen für abgeschlossen, unter Verweis darauf, der Versicherte habe einen vollum- fänglichen Arbeitsplatzerhalt realisieren können (act. 7.2/39). B. Im Juli 2018 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Im Anmeldeformular erklärte er, dass seit Mai 2018 wieder Beschwerden im Bereich der Schul- ter rechts bzw. der Halswirbel-Bandscheiben bestünden (7.2/41). In einer Stellungnahme vom 18. Juli 2018 betrachtete der RAD die angestammte Tätigkeit in der Fenstermontage als dauerhaft nicht mehr zumutbar (act. 7.2/44). Ab Oktober 2018 startete der Versicherte einen von der IV finanziell unterstützten Arbeitsversuch als Werkstattchef bei der C. (act. 7.2/53 f; act. 7.2/58 f.). Dieser dauerte zunächst bis zum 10. Februar 2019. Anschliessend erfolgte noch eine Verlängerung der Massnahme bis zum 7. April 2019 (act. 7.2/68; act. 7.2/71). Aufgrund anstehender operativer Eingriffe beim Versicherten wurde der Arbeitsversuch dann eingestellt (act. 7.2/75; act. 7.2/106). Am 15. Mai 2019 wurde der Versicherte in der D. einer Operation an der rechten Schulter unterzogen (arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Bizepstenotomie, subacromiale Dekompression und laterale Acromioplastik; act. 7.2/149, S. 8 f.). Am 23. Juli 2020 folgte ebenfalls im Balgrist aufgrund der von ärztlicher Seite festgestellten Diagnose Lumboischialgie rechts eine Spondylodese L4/5 mit Aufrichtung des Neuroforamens L4/5 rechtsseitig (act. 7.2/94). Am 5. November 2020 erteilte die Invalidenversicherung Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der Institution "E." in F. mit Dauer vom 9. November 2020 bis 31. Januar 2021 (act. 7.2/110). Im Rahmen eines Standortgesprächs vom 26. Januar 2021 lehnte es der Versicherte ab, im Anschluss an das Belastbarkeitstraining an einem Aufbautraining teilzunehmen und forderte stattdessen die Rentenprüfung (act. 7.2/120). Am 5. Februar 2021 erstattete die E. ihren Schlussbericht (act. 7.2/124). Mit Vorbescheid vom 26. August 2021 verneinte die IV-Stelle gestützt auf den von ihr bestimmten IV-Grad von 12 % einen Rentenanspruch des Versicherten. Als Grundlage ihres Entscheids diente dabei die Verfügung der Suva vom 9. April 2021, welche im Rahmen ihrer Abklärungen eben jenen Invaliditätsgrad von 12 % errechnet hatte (act. 7.2/140; act. 7.2/129). Der Versicherte liess am 23. September 2021 durch den von ihm zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsanwalt AA. Einwand erheben (act. 7.2/144). Die IV-Stelle nahm dies zum Anlass für weitere Abklärungen. Sie forderte ergänzende Behandlungsberichte ein und bat nach deren Eingang den RAD um eine Stellungnahme dazu. Letzterer äusserte sich im Rahmen zweier Beurteilungen vom 4. Februar 2022 bzw. vom 9. Mai 2022 (act. 7.2/152; act. 7.2/158). Am 23. Juni 2022 folgte anlässlich einer zweiten Anhörung ein erneuter Einwand des Seite 3 Versicherten (act. 7.2/161). Am 8. September 2022 äusserte sich die Berufsberatung der IV- Stelle in Bezug auf mögliche Tätigkeiten, die dem Versicherten auf dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stünden (act. 7.2/164). Mit Verfügung vom 14. September 2022 hielt die IV- Stelle an ihrem Vorbescheid unverändert fest und lehnte unter Verweis auf einen bestehenden IV-Grad von 12 % einen Rentenanspruch ab (act. 7.2/166). C. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 7. Oktober 2022, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der IV-Stelle mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 10. November 2022 erstattet (act. 6). Mit Replik vom 9. Dezember 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (act. 9). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplik. Erwägungen 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid regelt einen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung, ist mithin in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Im Kanton Appen- zell Ausserrhoden beurteilt das Obergericht in seiner Eigenschaft als kantonales Versiche- rungsgericht Beschwerden gegen solche Entscheide (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010; bGS 145.31). Auf dem Rechtsgebiet der Invalidenversicherung ist sodann die Vorschrift von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zu beachten, gemäss welcher Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten sind. Da vorliegend eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Gegenstand der Beschwerde bildet, ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts gegeben. 1.2 Das Gesamtgericht des Obergerichts hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen mit medizinischen Fragestellungen der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https:// staatskalen- der.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist. Seite 4 1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass letztere sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG, Art. 28 lit. b Justizgesetz sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11), des IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen dieje- nigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind (verspätete Anmel- dung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG), fällt eine IV-Rente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche IV-Renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 f. des Kreisschrei- bens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00227 vom 22. September 2022 E. 1.1; Urteil des Obergerichts Appenzell Ausser- rhoden O3V 22 12 vom 21. März 2023 E. 2.2). 2.3 Vorliegend erging die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022. Der frühestmögli- che Zeitpunkt des Rentenbeginns liegt aber vor diesem Datum. Damit sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. Seite 5 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög- lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben nur diejenigen versicherten Personen Anspruch auf eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (sog. Wartejahr). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn die versi- cherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig gewesen ist (vgl. Art. 29ter IVV). Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche gesundheitlich bedingten Ursachen die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist (Kreisschreiben des Bundes- amtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 2009). Der Rentenanspruch entsteht frühes- tens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.6 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindes- tens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Seite 6 2.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizi- nischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi- gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol- gerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf- trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2022 (act. 2.1) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es sei anzu- nehmen, dass er im Gesundheitsfalle weiterhin seiner angestammten Tätigkeit als Fenster- monteur zu einem Pensum von 100 % nachgehen würde. Hierbei könnte er ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 76'076.-- erwirtschaften. In Anlehnung an den Entscheid der Suva vom 9. April 2021 sei indessen die angestammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar zu betrachten. Für eine leidensangepasste mittelschwere Tätigkeit (ohne dauerhaftes Arbeiten über Kopf, ohne Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität sowie repetitives Besteigen von Leitern und Gerüsten) bestehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik vorzunehmen. Massgebend sei die LSE 2018. Unter Berücksichtigung der Nomi- nallohnentwicklung sowie des von der Suva bestimmten Leidensabzugs von 5 % sei in einer adaptierten Tätigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 66'657.-- erzielbar. Bei Gegen- überstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere ein rentenausschliessender IV- Grad von 12 %. Seite 7 3.2 a) Vorliegend kann das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen soweit als unbe- stritten gelten. Was das Invalideneinkommen betrifft, erklärte die IV-Stelle wie gesehen den Entscheid der Suva vom 9. April 2021 auch für die Festlegung der Rente der Invalidenversi- cherung für massgebend. Im Folgenden ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit dies sachgerecht war. b) Wie oben unter A. ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer im September 2014 einen Arbeitsunfall erlitten. Bezüglich dessen Restfolgen gewährte die Suva mit Verfügung vom 16. August 2017 eine Integritätsentschädigung von 15 % (act. 7.2/67.65), mit Verfügung vom 23. November 2020 eine Übergangsrente von 14 % für die Zeit vom 1. Juli - 8. November 2020 (act. 7.2/114) und mit Verfügung vom 9. April 2021 eine (unbefristete) Rente von 12 % (act. 7.2/129). In letzterem Entscheid erwog der Unfallversicherer hinsichtlich Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit namentlich, der Versicherte sei in einer mittelschweren Arbeit wei- terhin vollzeitig einsetzbar. Dauerhaftes Arbeiten über Kopf, Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität sowie repetitives Besteigen von Leitern und Gerüsten sei nicht mehr zumutbar. Gemäss diesen Ausführungen ist das von der Suva festgelegte Adaptionsprofil in der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle also soweit korrekt zitiert. Gleichwohl erscheint es verfehlt, die von der Suva bestimmte angepasste Tätigkeit für die Berechnung der Rente der Invalidenversicherung heranzuziehen. Die Invalidenversicherung hat als finale Versiche- rung im Unterschied zur Unfallversicherung sämtliche Leiden der Versicherten unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen (BGE 124 V 174 E. 3b). Zudem entfaltet die Invalidi- tätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungs- wirkung (BGE 133 V 549 E. 6). Das Adaptionsprofil der Suva ist darauf ausgelegt, den Schul- terbeschwerden des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Damit werden offensichtlich nicht alle Einschränkungen erfasst, welche beim Versicherten heute eine Rolle spielen. Laut den Akten leidet dieser nämlich auch an ausgeprägten Rückenschmerzen, die offenbar im Verlauf immer einschränkender wurden. Konkret hatte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Standortgesprächs vom 8. November 2019 berichtet, die Situation am Rücken (LWS/HWS) habe sich sehr negativ entwickelt. Die Beschwerden machten schliesslich im Juli 2020 eine Operation in der D. erforderlich (vgl. act. 7.2/94). Eine nachhaltige Besserung scheint aber nicht eingetreten zu sein. Diesbezüglich ist insbesondere auf den Schlussbericht der E. hinzuweisen. Dort wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei über die Dauer der Eingliederungsmassnahme aufgrund der multiplen Rückenbeschwerden gesundheitlich stark eingeschränkt gewesen. Dauerndes Sitzen sowie Stehen über einen längeren Zeitraum hätten zu Schmerzen im Rücken-, Nacken-, und Schulterbereich geführt. So hätten immer wieder Wechsel stattfinden müssen, in Verbindung mit kurzen Pausen zur Erholung. Nur so habe der Versicherte die 4 Stunden Arbeitszeit aushalten können (act. 7.2/124). Im gleichen Seite 8 Sinne hatte auch der RAD in einer Stellungnahme vom 4. Februar 2022 vom Vorliegen einer erheblichen Belastungsinsuffizienz der Lendenwirbelsäule und von erheblichen Rückenbeschwerden bei kleinsten körperlichen Anforderungen, welche andauern würden, gesprochen (act. 7.2/152). In einer weiteren Beurteilung vom 9. Mai 2022 attestierte der RAD dem Beschwerdeführer eine hochgradige Handicapierung zufolge einer Instabilität der Lendenwirbelsäule (act. 7.2/158). Der Suva ihrerseits waren die vom Versicherten als zunehmend erlebten Rückenschmerzen durchaus bekannt, doch hatte sie am 14. Februar 2020 bzw. 12. Juni 2020 eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit Schädigungen der Lendenwirbelsäule ausdrücklich abgelehnt, mit Verweis auf das Fehlen eines rechtsgenüglichen Nachweises der Unfallkausalität (act. 7.2/85). Diese Beurteilung blieb offenbar unbestritten. 3.3 a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hätte die IV-Stelle zur Beantwortung der Frage, welche Arbeiten für den Beschwerdeführer leidensangepasst sind, nicht einfach auf die Ver- fügung der Suva abstellen dürfen, da hierdurch der Gesundheitszustand des Versicherten, wie er für die Invalidenversicherung massgebend ist, nicht vollständig erfasst wird. Mit ande- ren Worten bieten die Abklärungen des Unfallversicherers keine Handhabe für eine geset- zeskonforme Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung. Im Hinblick auf die vor- zunehmende Rentenprüfung ist damit aber noch nicht gesagt, dass in den Akten, welche die Vorinstanz dem Obergericht eingereicht hat, jegliche schlüssigen Angaben zur Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit fehlen. Vielmehr ist im Folgenden konkret zu prüfen, ob die erwähnten Stellungnahmen des RAD vom 4. Februar 2022 bzw. vom 9. Mai 2022 eine hin- reichende Grundlage für den Entscheid über das Rentenbegehren zu bilden vermögen. b) In der Stellungnahme vom 4. Februar 2022 (act. 7.2/152) machte der zuständige RAD- Arzt folgende Ausführungen: Es bestehe eine erhebliche Belastungsinsuffizienz der Lendenwirbelsäule und des rechten dominanten Armes von Seiten der HWS und der Schulter. An der LWS sei die Spondylodese aus dem Jahr 2020 nicht durchbaut; eine im Grunde not- wendige Revisions-OP werde vom Versicherten nach dieser schlechten Erfahrung verwor- fen; eine Auflage im Sinne einer Schadenminderungspflicht erfolge in diesem speziellen Fall vom RAD nicht. Damit ergäben sich leider ganz erhebliche Rückenbeschwerden bei kleins- ten körperlichen Anforderungen, welche andauern würden. Der Gesundheitszustand werde sich in langsamer Weise noch weiter verschlechtern (Anschlussdegenerationen). Seite 9 In der angestammten Tätigkeit als Fenstermonteur sei eine dauerhafte 100 %ige Arbeitsun- fähigkeit gegeben, dies seit Mai 2018. Die Arbeitsfähigkeit adaptiert betrage für körperlich orientierte Verweisarbeiten 2 Stunden am Tag, ganztags mit deutlich reduzierter Leistung sowie erhöhtem Pausenbedarf, dies in Übereinstimmung mit dem Hausarzt sowie der D. Für rein geistige Arbeiten sei eine nahezu uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit anzunehmen, allerdings sei der Versicherte hierfür aus RAD-Sicht nicht qualifiziert. Bezüglich Adaptionsprofil sei zu beachten, dass es sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln müsse, ohne Zwangshaltungen und ohne Überschulterarbeiten. c) Am 11. März 2022 gelangte die IV-Stelle erneut an den RAD und ersuchte um eine Präzi- sierung der Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. Februar 2022. Namentlich bat sie um eine Begründung für die erhebliche Diskrepanz im Vergleich zur Suva-Beurteilung. Der zuständige RAD-Arzt erörterte diesbezüglich am 9. Mai 2022, die Suva fokussiere ihre Leis- tungseinschätzung rein auf die Unfallfolgen. Der RAD habe die gesamte gesundheitliche Situation auch unter Berücksichtigung der Krankheitsfolgen miteinzubeziehen. Die Gründe für die hochgradige Handicapierung seien in der letzten RAD-Stellungnahme ausgeführt wor- den (Instabilität der Lendenwirbelsäule). In einer weiteren Ergänzungsfrage wollte die IV-Stelle wissen, weshalb der Beschwerdefüh- rer für rein geistige Arbeit aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht qualifiziert sei, obwohl eine nahezu uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeiten vorliege. Der RAD erklärte dazu, für rein geistige Arbeiten sei so gut wie jeder körperlich Handicapierte in der Lage; in der arbeitsteiligen Welt der entwickelten Industrienationen sei jedoch für eine rein geistig ausgerichtete Erwerbsarbeit in der Regel eine hohe Qualifikation notwendig, um ein wirt- schaftlich relevantes Einkommen erzielen zu können. Der Versicherte habe zeitlebens als Grobmotoriker gearbeitet. Eine rein kognitive Ausbildung sei für einen Arbeitenden, der stets nur mit seinem Körper als Produktionsmittel gearbeitet habe, schwierig, insbesondere so das 50. Lebensjahr überschritten worden sei. Der genannte sozialmedizinische Zusammenhang sei für den RAD als Arbeitsmediziner in diesem Fall gegeben, sodass die verkürzte Antwort des RAD eben gelautet habe, dem Versicherten sei eine rein geistige Arbeit im 60. Lebens- jahr stehend nicht mehr möglich. Abschliessend beantwortete der RAD noch die Frage, wie hoch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei. Er hielt fest, für jegliche körperlichen Tätigkeiten sei nahezu eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anzunehmen (act. 7.2/158). Seite 10 d) Laut den vorstehend dargestellten Einschätzungen des RAD besteht beim Beschwerde- führer in seiner angestammten Tätigkeit als Fenstermonteur, wie auch für jegliche körperli- chen Arbeiten, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wohingegen in einer rein geistigen Tätig- keit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben sein soll. Vorliegend sind keine begrün- deten Zweifel an dieser Beurteilung auszumachen. Der RAD beschreibt anschaulich, dass die Schulter- und Rückenschmerzen des Versicherten diesen in hohem Masse bei jeder kör- perlichen Tätigkeit handicapieren. Eine Stütze für die betreffende Ansicht des RAD ist insbe- sondere der Schlussbericht der E. vom 5. Februar 2021 (act. 7.2/124), wo beschrieben ist, dass sowohl Stehen wie auch Sitzen über einen längeren Zeitraum zu Schmerzen im Rücken-, Nacken- und Schulterbereich geführt hätten. Es hätten immer wieder Wechsel und kurze Pausen zur Erholung stattfinden müssen. Eine zunächst angedachte Steigerung der Präsenzzeit von 16 Stunden auf 20 Stunden die Woche konnte aufgrund der einge- schränkten Belastbarkeit des Versicherten nicht realisiert werden. Der Beschwerdeführer hatte sogar angegeben, dass sich der Zustand an seinem Rücken durch die Integrations- massnahme verschlechtert habe (act. 7.2/120). Immerhin ist zu beachten, dass der RAD eine adaptierte Tätigkeit in seinem ersten Bericht vom 4. Februar 2022 zunächst weniger eng definiert hatte als in seiner zweiten Stellungnahme vom 9. Mai 2022. Namentlich hatte er im Rahmen der ersten Beurteilung ausgeführt, es müsse sich um "leichte körperliche" Arbeit handeln, während nun gemäss dem nachfolgenden Bericht körperliche Tätigkeiten faktisch gänzlich ausgeschlossen sein sollen. Aufgrund der Aktenlage ist es aber eben nachvollzieh- bar, dass der Versicherte für körperliche Arbeiten nicht mehr in Frage kommt. Die zweite – präzisierte – Stellungnahme erscheint mithin plausibler als die erste. Zumal ja bereits in letzterer ausgeführt ist, es bestünden "erhebliche Rückenbeschwerden bei kleinsten körper- lichen Anforderungen". In diesem Sinne wäre es eher diskrepant, wenn für leichte körperliche Arbeiten im Ergebnis doch eine Arbeitsfähigkeit vorliegen soll. Abweichende Auffassungen, welche die Einschätzungen des RAD vom 9. Mai 2022 ernsthaft zu hinterfragen vermögen, liegen nicht vor. Wohl ist darauf hinzuweisen, dass die G., bei welcher der Versicherte in Behandlung steht, in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2021 (act. 7.2/149) eine leidensan- gepasste Tätigkeit in einem Rahmen von 1 - 2 Stunden pro Tag als zumutbar erachtete. Es fehlen allerdings jegliche Angaben dazu, wie eine entsprechende adaptierte Tätigkeit ausse- hen würde. Dass sodann die Suva-Beurteilung, gemäss welcher dem Versicherten grund- sätzlich eine mittelschwere Tätigkeit zumutbar sei, keine Zweifel an den Einschätzungen des RAD zu erwecken vermag, ergibt sich bereits anhand obiger Erwägungen (vgl. E. 3.2). Die Suva-Mediziner legen ihren Fokus ausschliesslich auf Unfallfolgen, währenddem die Ärzte der IV den gesamten Gesundheitszustand – mithin auch Krankheitsfolgen – zu berücksichti- gen haben. Gesamthaft spricht damit nichts dagegen, der Stellungnahme des RAD vom 9. Mai 2022 vollen Beweiswert zuzuerkennen. Es ist mithin davon auszugehen, dass beim Versicherten für körperliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, während Seite 11 für geistige Arbeiten keine Einschränkung vorliegt. Inwieweit der Beschwerdeführer seine volle Arbeitsfähigkeit für geistige Tätigkeiten, wie sie aus medizinisch-theoretischer Sicht anzunehmen ist, auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwerten kann, wird nachstehend zu thematisieren sein (vgl. E. 4). Angemerkt sei schliesslich noch, dass die behandelnden Ärzte der D. eine operative Revision am Rücken vorgeschlagen haben, was der Versicherte aber offenbar ablehnt. Der RAD hat diesbezüglich jedenfalls auf das Auferlegen einer Schadenminderungspflicht verzichtet, was nachvollziehbar erscheint. Der Gesund- heitsschaden ist in diesem Sinne als dauernd anzusehen. 4. 4.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dabei sind an die Konkretisie- rung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (im Einzelnen: Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 mit Hinweisen, publiziert in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium aner- kannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4b und I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemes- sen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verwei- sungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheits- schadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertig- keiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5.1 und 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4.1; Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.2.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2). Seite 12 4.2 a) Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumut- barkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.4). Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4). b) Vorliegend bestand (erst) im Mai 2022 mit der damaligen Stellungnahme des RAD Klarheit über das medizinisch-theoretische Resterwerbspotential des Beschwerdeführers. Zu jenem Zeitpunkt war dieser rund 59.5 Jahre alt. Bis zum ordentlichen Rentenalter verblieben ihm mithin noch etwas mehr als fünf Jahre. c) Es stellt sich nun nach dem Gesagten die Frage, ob der Versicherte nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die ihm verbleibende Leistungsfähigkeit, das heisst eine volle Arbeitsfähigkeit für rein geistige Tätigkeiten, erwerblich verwerten kann. Das Bundesgericht hat generell relativ hohe Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt. Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren gilt rechtsprechungsgemäss grund- sätzlich als ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzu- arbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2). Beim Versicherten liegen aber augenscheinlich besondere Umstände vor. Betrachtet man dessen Erwerbsbiographie, so hatte er ursprünglich nach der obligatorischen Schulzeit eine zweieinhalbjährige Berufsanlehre zum Maschinisten, Fachrichtung Schreine- rei, absolviert. Eigentlich habe er den Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern übernehmen wol- len, doch sei dieser für eine sichere Existenz zu klein gewesen, weshalb er sich zu einer Berufsausbildung entschieden habe. Nach Abschluss der Lehrzeit habe er während ca. 13 Jahren auf dem erlernten Beruf im Lehrbetrieb gearbeitet, bis das Unternehmen im Jahr 1991 zufolge Konkurs habe schliessen müssen. In der Folge habe er zu einem Fensterbauunternehmen gewechselt. Dort sei er zunächst in der Zuschneiderei und später als Fenstermonteur tätig gewesen. Im Jahr 1999 habe der Betrieb ebenfalls zufolge eines Konkurses geschlossen werden müssen. Er habe dann eine neue Anstellung als Fenstermonteur bei einem anderen Fensterbauunternehmen gefunden, wo er auch noch im Zeitpunkt der aktuellen IV-Anmeldung vom Juli 2018 gearbeitet hatte (vgl. Protokoll des Assessmentgesprächs vom 3. Juni 2015, act. 7.2/18; IV-Anmeldung vom 16. Juli 2018; act. 7.2/41). Gemäss diesen Ausführungen weist der Beschwerdeführer offensichtlich keine vielfältigen Berufserfahrungen auf. Er war zeitlebens nur in der Holzverarbeitung und im Fensterbau tätig, abgesehen vom (gescheiterten) IV-unterstützten Arbeitsversuch als Seite 13 Werkstattchef in einem Bedachungsunternehmen. In den von ihm einst ausgeübten Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen unbestrittenermassen nicht mehr einsetzbar. Davon abgesehen wird er sich seine bisher erworbenen beruflichen Kenntnisse auch nicht in anderen handwerklich bzw. körperlich geprägten Tätigkeiten zunutze machen können, da für ihn eben nur noch rein geistige Arbeiten zumutbar sind. Was die Frage angeht, ob es aus IV-rechtlicher Sicht als realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer trotz Fehlens jeglicher einschlägiger erwerbsbezogener Erfahrungen im Alter von 59.5 Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters noch in eine Arbeit mit rein geistigem Anforderungsprofil wechseln kann, muss dies verneint werden. Der Beschwerdeführer würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden, der ihn für eine geeignete, rein geistige Arbeiten einstellte. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch rund fünf Jahre vor seiner Pensionierung stand, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, gänzliche berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2). Der Stellungnahme der Berufsberatung der IV-Stelle vom 8. September 2022 (act. 7.2/164), in welcher die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht und einige dem Versicherten angeblich noch zumutbare Tätigkeiten genannt werden, kann insoweit nicht gefolgt werden. Dies ins- besondere deshalb, weil sie von einem unzutreffenden medizinischen Anforderungsprofil ausgeht. Die H. äusserte sich – auf ausdrückliche Anfrage der Sachbearbeitung hin (vgl. act. 7.2/162) – in Bezug auf eine Tätigkeit, bei der folgendes zu beachten sei: "körperlich leicht, wechselbelastend, keine Zwangshaltungen, keine Überschulterarbeiten". Dieses Anforderungsprofil entspricht der RAD-Stellungnahme vom 4. Februar 2022. Es wurde allerdings schon weiter oben darauf hingewiesen, dass die zeitlich später ergangene RAD- Stellungnahme vom 9. Mai 2022, in der jegliche körperliche Arbeit faktisch für unzumutbar erklärt wird, plausibler erscheint und deshalb für die Rentenbeurteilung auch (ausschliess- lich) massgebend ist (vgl. oben E. 3.3 d). Bedenkt man, dass für den Versicherten keinerlei körperlichen Arbeiten mehr zumutbar sind, fallen für ihn diverse von der Berufsberatung genannte Arbeiten von vornherein ausser Betracht, so eine Tätigkeit im Verkauf, in der Haus- wartung, in der Reinigung, in der Logistik oder in der Produktion. Was die Tätigkeit eines Chauffeurs angeht, weist schon die Berufsberatung selber darauf hin, dass eine solche Arbeit überwiegend wahrscheinlich gewisse Zwangshaltungen mit sich bringe. Klar erscheint jeden- falls, dass ein Chauffeur täglich viele Stunden im Sitzen verbringt. Hierfür scheint der Beschwerdeführer gemäss den bereits erörterten Angaben im Schlussbericht der E. vom 5. Februar 2021 (act. 7.2/124) aber nicht geeignet. Betreffend die Zumutbarkeit von Kontroll- bzw. Überwachungstätigkeiten ist hier auf den vorzitierten Entscheid des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2 näher einzugehen (in welchem die Verwertbarkeit der Seite 14 Restarbeitsfähigkeit im Ergebnis verneint wurde). Dort ging es um einen Versicherten, der im Zeitpunkt des Feststehens des Resterwerbspotentials 60 Jahre alt war und rund 25 Jahre als Portier im gleichen Hotel gearbeitet und dabei mittelschwere bis schwere Arbeiten verrichtet hatte. Nach Eintritt der Invalidität waren ihm nur noch leichte Verweisungstätigkeiten möglich, welche teils stehend, teils sitzend verrichtet werden konnten und kein Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm oder Überkopfarbeiten erforderten. Das Bundesgericht hielt fest, am ehesten könne die versicherte Person noch für Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Hiefür müsste sie aber erneut einen Berufswechsel vollziehen und ein "hohes Mass an Anpassungsfähigkeit" aufbringen, was angesichts der während 25 Jahren verrichteten Arbeit als Portier im gleichen Hotel wenig wahrscheinlich erscheine. Die Verhältnisse im vorliegenden Fall präsentieren sich insoweit identisch im Vergleich zum Entscheid des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013, als es hier um einen Versicherten geht, der ab dem Jahr 1991 stets im Bereich des Fensterbaus – und ab dem Jahr 1999 immer im selben Betrieb – gearbeitet hatte; im Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Jahr 2018 war der Beschwerdeführer mithin bereits 27 Jahre auf dem demselben Berufsfeld tätig. Davon abgesehen besteht bei der hier zu beurteilenden Rentenangelegenheit aber sogar noch ein eingeschränkteres Zumutbarkeitsspektrum als dies im höchstrichterlichen Präjudiz der Fall war, da eben für den Beschwerdeführer überhaupt keine körperlichen Arbeiten mehr in Frage kommen, während im anderen Urteil wie gesehen zumindest leichte körperliche Tätigkeiten noch denkbar gewesen wären. Ein solch hohes Mass an Anpassungsfähigkeit, wie es ein Wechsel in eine Kontroll- bzw. Überwachungsarbeit in der Industrie bedingen würde, ist beim Beschwerdeführer insgesamt deshalb zu verneinen. Zusammenfassend verfügt der Versicherte über sehr ungünstige Voraussetzungen, um in seinem Alter von 59.5 Jahren noch in ein für ihn völlig neues Berufsfeld zu wechseln. Der Beschwerdeführer mag aus medizinisch-theoretischer Sicht für rein geistige Tätigkeiten über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügen, allerdings ist es nicht als realistisch anzusehen, dass er eine entsprechende Tätigkeit finden wird. 4.3 Wird die Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, so liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5 mit Hinweis). So verhält es sich hier. Dem Beschwerdeführer ist eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich anzurechnen. Damit hat er Anspruch auf eine ganze Rente. Seite 15 5. 5.1 Zu prüfen bleibt der Beginn des Invalidenrentenanspruchs. Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid sind, Anspruch auf eine Rente, sofern ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 4.1). 5.2 In Bezug auf das sog. Wartejahr (vgl. dazu oben E. 2.5) ist zu beachten, dass es bei einer Wiederanmeldung zu dessen Erfüllung genügt, wenn im Zeitpunkt der rechtsgenüglich erwie- senen Verschlechterung des Gesundheitszustands beziehungsweise des festzusetzenden Rentenbeginns die versicherte Person das Wartejahr bestanden hat. Das Erfordernis des Wartejahres beginnt daher bei einer Wiederanmeldung grundsätzlich nicht von neuem (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 285/02 vom 20. Juni 2003 E. 2.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_684/07 vom 27. Dezember 2007 E. 2.3 f. sowie des Sozial- versicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2008.00433 vom 24. September 2009 E. 4.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2010/99 vom 18. Januar 2012 E. 3.2.2). 5.3 Vorliegend hatte sich der Versicherte im März 2015 ein erstes Mal zum Leistungsbezug angemeldet. Das damalige Verfahren konnte am 25. September 2017 abgeschlossen werden, nachdem der Versicherte einen vollumfänglichen Arbeitsplatzerhalt realisiert hatte (vgl. oben A.). Laut den Akten bestanden beim Beschwerdeführer im Zuge des Unfalls vom 23. September 2014 folgende Arbeitsunfähigkeiten: 23. September 2014 - 10. Mai 2015 100 %; 11. - 30. Mai 2015 75 %; 1. Juni 2015 - 19. Januar 2016 50 %. Ab dem 1. April 2016 nahm der Versicherte seine Arbeit wieder voll auf (act. 7.2/18; act. 7.2/33). Gemäss diesen Ausführungen hatte der Beschwerdeführer das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 22. September 2015 erfüllt, da ab dem Unfall bis zum genannten Datum eine durch- schnittliche Arbeitsunfähigkeit von (deutlich) über 40 % vorlag. Im Rahmen der Wiederan- meldung vom Juli 2018 muss die einjährige Wartefrist nicht von neuem erfüllt werden. Diese hat der Beschwerdeführer unabhängig davon, wann er einen rentenbegründenden Invalidi- tätsgrad aufweist, eben bereits im September 2015 erfüllt. Bezüglich der Frage, wann ein solcher rentenbegründender IV-Grad vorlag, ist zunächst festzustellen, dass sich der RAD in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2022 nicht dazu geäussert hat, seit welchem Zeitpunkt die vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche körperliche Tätigkeit besteht. Aufgrund der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass dies spätestens ab Auftreten der schwerwiegenden Seite 16 Rückenproblematik der Fall gewesen dürfte. Abschliessend geklärt zu werden braucht dies nicht, nachdem in einer adaptierten, d.h. rein geistigen Arbeit ohnehin nie eine Einschrän- kung bestand. Entsprechend hätte so der IV-Grad von 12 % gemäss dem angefochtenen Entscheid resultiert. Allerdings war die Arbeitsfähigkeit in einer geistigen Tätigkeit nach dem Gesagten ab dem massgebenden Zeitpunkt, d.h. ab Mai 2022, nicht mehr verwertbar (vgl. E. 4.2). Der Versicherungsfall gilt damit im Mai 2022 als eingetreten. Damals war der Versicherte schon mehr als sechs Monate bei der IV (wieder-)angemeldet, womit die betreffende Voraussetzung für das Entstehen des IV-Anspruchs gegeben ist (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 IVG). Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer ab Mai 2022 Anspruch auf eine ganze Rente. 5.4 Zusammenfassend ist in vollständiger Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Mai 2022 eine ganze Rente auszurichten. 6. 6.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend wird eine Gebühr von Fr. 800.-- erhoben, die auf die Staatskasse zu nehmen ist, da der Beschwerdeführer vollständig obsiegt und der IV-Stelle in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Gerichtskosten auferlegt werden. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. In diesem Sinne hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Letztere ist vom Versicherungsgericht festzusetzen, wobei die Bemessung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie nach der Schwierigkeit des Prozesses erfolgt (Art. 61 lit. g ATSG). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundes- gerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). In Sozialversicherungsverfahren vor Obergericht ist das anwaltliche Honorar pauschal zu bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c der Ver- ordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [AT; bGS 145.53]). Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich leichten Fall, der zwar relativ viele Akten produzierte. Beson- ders schwere Rechtsfragen waren aber nicht zu beantworten. Von Bedeutung ist sodann auch, dass RA AA. den Versicherten bereits im Verwaltungsverfahren vertrat und damit Seite 17 bereits vor diesem Beschwerdeverfahren volle Dossierkenntnis hatte. Unter den gegebenen Umständen ist für die Bemessung des Honorars als Grundlage der Parteientschädigung grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2‘500.-- auszugehen, wie er vom Obergericht für vergleichbare Fälle gewährt wird. Hinzu kommen die Barauslagen von 4 % sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %, so dass insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.20 resultiert. Seite 18 Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Mai 2022 eine ganze Rente auszurichten. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurücker- stattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.20 zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung, mit Gerichtsurkunde - Vorinstanz, mit Gerichtsurkunde - Bundesamt für Gesundheit, mit Gerichtsurkunde - Gerichtskasse, im Dispositiv (nach Rechtskraft) Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Marc Giger versandt am: 7. Juni 2023 Seite 19