Daraufhin leitete die Vorinstanz verschiedene medizinische Abklärungen ein. Sie ersuchte unter anderem den Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B., um einen Arztbericht. Dieser teilte der Vorinstanz, die ihn mehrmals mahnte, den Bericht einzureichen, schliesslich mit, er könne leider keinen Bericht erstellen, da er für eine aktuelle Beurteilung die Beschwerdeführerin sehen müsste, sie aber auf seine Aufgebote hin nicht bei ihm vorstellig geworden sei (IV-act. 33).