Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich leichten Fall, der weder eine hohe Menge an Akten produzierte noch besonders aufwendig zu beantwortende Sachverhalts- und Rechtsfragen aufwirft. Unter diesen Umständen ist für die Bemessung des anwaltlichen Honorars als Grundlage der Parteientschädigung grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2‘500.-- auszugehen, wie er vom Obergericht für vergleichbare Fälle gewährt wird. Hinzu kommen die Barauslagen von 4 % Seite 19 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %, so dass insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 resultiert.