Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). In Sozialversicherungsverfahren vor Obergericht ist das Honorar pauschal zu bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [bGS 145.53]). Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich leichten Fall, der weder eine hohe Menge an Akten produzierte noch besonders aufwendig zu beantwortende Sachverhalts- und Rechtsfragen aufwirft.