Es gilt deshalb grundsätzlich als volles Obsiegen, wenn die beschwerdeführende Person durch die Erkenntnis des Versicherungsgerichts besser gestellt wird als nach dem angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer hat demnach keine Gerichtskosten zu tragen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zurückzuerstatten. Der unterliegenden IV-Stelle sind unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 22 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- sind damit auf die Staatskasse zu nehmen.