19 Abs. 3 VRPG). Für die Frage nach dem Mass des Obsiegens und Unterliegens ist von den rechtsrelevanten Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei auszugehen. Diesbezüglich gelangt Bundesrecht zur Anwendung, gemäss welchem der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen wäre, den für die beantragte Rente massgebenden Invaliditätsgrad zahlenmässig zu spezifizieren, sondern sich damit hätte begnügen können, eine höhere Rente zu verlangen (BGE 117 V 401 E. II.2 b S. 406). Es gilt deshalb grundsätzlich als volles Obsiegen, wenn die beschwerdeführende Person durch die Erkenntnis des Versicherungsgerichts besser gestellt wird als nach dem angefochtenen Entscheid.