6.4 Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 60'339.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 27'686.-- resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 32'653.-- bzw. ein IV-Grad von abgerundet 54 % ([Fr. 32'653.-- / Fr. 60‘339.--] x 100). Der Versicherte hat somit Anspruch auf eine halbe Rente, was zu einer entsprechenden teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, nachdem in der angefochtenen Verfügung bloss auf eine Viertelsrente erkannt wurde. Der Rentenanspruch besteht gemäss den vorinstanzlichen Berechnungen ab September 2018.