Dies stellt einen Faktor dar, welcher in die Bemessung des Abzugs vom Tabellenlohn miteinzubeziehen ist. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint es vorliegend gerechtfertigt, einen Leidensabzug von 10 % zu gewähren. Auf diese Weise reduziert sich das oben ermittelte (parallelisierte) Invalideneinkommen auf Fr. 27'686.-- (Fr. 30'762.-- x 0.9).