Ein Leidensabzug ist hier deshalb soweit angezeigt. Im Übrigen ist noch zu prüfen, ob sich ein Abzug vom Tabellenlohn auch zufolge Teilzeitarbeit rechtfertigt. Zur Beantwortung dieser Frage ist praxisgemäss die LSE-Tabelle T18 heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E. 3.2). Daraus ergeht, dass Männer ohne Kaderfunktion im Pensum von 50 % im Jahr 2018 unterdurchschnittlich verdienten (LSE-Tabelle T18, 2018). Dies stellt einen Faktor dar, welcher in die Bemessung des Abzugs vom Tabellenlohn miteinzubeziehen ist.