Es stellt sich somit die Frage, in welchem Verhältnis Parallelisierung und Leidensabzug zueinander stehen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, soweit persönliche und berufliche Merkmale des konkreten Einzelfalles bereits im Rahmen der Parallelisierung der hypothetischen Vergleichsgrössen berücksichtigt wurden, dieselben lohnbestimmenden Einflussfaktoren nicht zusätzlich einen Abzug vom anhand statistischer Werte ermittelten Invalideneinkommen zu rechtfertigen vermögen. Im Sinne dieser Rechtsprechung hat sich die Prüfung eines Abzugs vom Tabellenlohn auf leidensbedingte Faktoren zu beschränken (vgl. BGE 134 V 322 E. 6.2).