d) Gemäss obiger Rechtsprechung geht es beim Leidensabzug um die Beurteilung einer Reihe von persönlichen und beruflichen Merkmalen, die auch bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen von Bedeutung sind. Es stellt sich somit die Frage, in welchem Verhältnis Parallelisierung und Leidensabzug zueinander stehen.