Dokumentiert ist einzig, dass er ab Anfang 2017 erneut beim RAV war. Nachdem der Beschwerdeführer nach der Kündigung vom März 2014 offenbar aber doch rund 18 Monate in keiner Anstellung als Maschinenführer mehr stand, spricht wohl im Sinne der Auffassung der Vorinstanz nichts dagegen, in Bezug auf die Ermittlung des Valideneinkommens an die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maler anzuknüpfen. Der erwähnte Wert von Fr. 59'800.-- ist mithin für massgebend zu erklären. Des Weiteren ist noch der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 Rechnung zu tragen; in