Im Anschluss war er während 18 Monaten beim RAV gemeldet. Per Oktober 2015 trat dann der Beschwerdeführer in besagte Anstellung als Maler im Betrieb seines Bruders ein. Die IV-Stelle stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf jene Einkünfte ab, die der Versicherte im Rahmen dieser Tätigkeit im Jahr 2016 erzielt hatte. Hierbei bezog sie sich auf den Auszug aus dem individuellen Konto, wo für das Jahr 2016 ein Betrag von Fr. 59'800.-- ausgewiesen ist. Es erscheint zunächst fraglich, ob der betreffende Wert tatsächlich als Valideneinkommen herangezogen werden kann.