Bezüglich der Fachdisziplin der Psychiatrie überzeugt das Gutachten sodann insoweit, als es im psychiatrischen Teil (act. 8.2/81, S. 74 ff.) schlüssige Antworten für die Beurteilung der gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bei allen psychischen Erkrankungen zu prüfenden Standardindikatoren liefert (BGE 141 V 281; BGE 143 V 418). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden sollte. Es ist damit aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer in einer optimal dem Leiden angepassten Tätigkeit eine rund 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht.